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Allgemeine Geschäftsbedingungen


PRÄAMBEL

Die CITEC Technical Trading GmbH (nachfolgend CITEC) lässt für gewerbliche Kunden technische Produkte fertigen. Die Liefergegenstände werden nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt. Hierfür ist es notwendig, dass der Besteller im Rahmen einer Ersteinrichtung entweder die zur Herstellung notwendigen Informationen zur Verfügung stellt oder die CITEC beauftragt, diese Informationen für ihn zu entwickeln. Die CITEC findet auf dieser Grundlage einen geeigneten Produzenten. Sobald diese Ersteinrichtung abgeschlossen ist, kann der Besteller die Produkte bei der CITEC bestellen.
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferverträge der CITEC. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

  • "Vertrag": die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung des Liefergegenstandes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.
  • "Grobe Fahrlässigkeit": ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.
  • "Schriftlich": mittels Schriftstück, das von den Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
  • "Liefergegenstand": die gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren, einschließlich Software und Dokumentation.

§ 2 ERSTEINRICHTUNG, BESTELLVORGANG, LIEFERTERMIN

  1. Die CITEC lässt die Liefergegenstände für den Besteller nach dessen Spezifikationen herstellen.
  2. Soweit hierfür im Rahmen der Ersteinrichtung Leistungen von Seiten der CITEC erbracht werden, sind diese zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängig und wird in einer Individualvereinbarung geregelt. Im Zweifel ist die übliche Vergütung geschuldet.
  3. Nach Einrichtung der Bestellmöglichkeit der einzelnen Liefergegenstände im System der CITEC, kann der Besteller die einzelnen Liefergegenstände bestellen. Nach der Bestellerfassung durch die CITEC versendet diese die Mitteilung der Bestellerfassung mit einem voraussichtlichen Liefertermin an den Besteller. Der voraussichtliche Liefertermin ist zunächst unverbindlich.
  4. Mit dem Versand der Bestellerfassung kommt der Vertrag für die Einzellieferung zwischen den Parteien zustande.
  5. Im Anschluss lässt die CITEC die bestellten Waren produzieren. Sobald diese produziert und versandfertig sind, erhält der Besteller eine Auftragsbestätigung mit einem verbindlichen Liefertermin.

§ 3 PRODUKTINFORMATION

Die technische Beschreibung der Liefergegenstände wird im Rahmen der Ersteinrichtung mit dem Besteller festgelegt und ist für beide Parteien grundsätzlich verbindlich. Im Einzelfall behält sich die CITEC vor, mit Zustimmung des Bestellers technische Änderungen vorzunehmen.

§ 4 ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

  1. Die von dem Besteller der CITEC zur Verfügung gestellten und/oder die vom der CITEC für den Besteller erstellten Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung, bleiben im Eigentum der Partei, die sie vorgelegt bzw. erstellt hat.
  2. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

§ 5 WERKZEUGE, FORMEN UND SPANNVORRICHTUNGEN

  1. Soweit für die Herstellung der Liefergegenstände Werkzeuge, Formen, Spannvorrichtungen und/oder andere Hilfsmittel hergestellt werden müssen, werden die Kosten hierfür zwischen den Parteien hälftig geteilt. Die CITEC stellt dem Besteller entsprechend die Hälfte der Herstellungskosten gesondert in Rechnung.
  2. Mit Produktionsende kann der Besteller die Herausgabe der Hilfsmittel verlangen. In diesem Falle hat der Besteller der CITEC die andere Hälfte der Herstellungskosten zu erstatten und die Kosten für Transport und Verzollung zu dem von ihm angegebenen Ort zu tragen.
  3. Für den Zeitraum von 3 Jahren nach Produktionsende wird die CITEC die Hilfsmittel auf eigene Kosten verwahren und soweit möglich instand halten. Nach Ablauf der 3 Jahre ist die CITEC berechtigt, die Hilfsmittel entschädigungslos zu entsorgen.

§ 6 ABNAHMEPRÜFUNGEN

  1. Die Liefergegenstände sind mangels abweichender Vereinbarung vom Besteller während der normalen Arbeitszeit unverzüglich nach Lieferung auf die Vertragsgemäßheit zu prüfen.
  2. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die in Deutschland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
  3. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat die CITEC unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen.

§ 7 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

  1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen.
  2. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als "Frei Frachtführer" (FCA) ab dem Unternehmenssitz der CITEC (Ratingen) geliefert.
  3. Verpflichtet sich die CITEC im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden (Lieferung „frei Haus"), so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der Liefergegenstand an den ersten Spediteur übergeben wird.
  4. Die CITEC ist ausdrücklich zur Leistung von Teillieferungen berechtigt.

§ 8 LIEFERTERMIN, VERZÖGERUNGEN

  1. Der in der Auftragsbestätigung (§ 2 Absatz 5) genannte Liefertermin ist für die Parteien verbindlich.
  2. Kann die CITEC absehen, dass sie den Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist liefern können wird, so hat sie den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.
  3. Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 12 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach § 9 Absatz 4 und § 13 oder andere auf den Besteller zurückzuführende Umstände zählen, so ist die CITEC berechtigt, die Lieferfrist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umständen im erforderlichen Maße zu verlängern. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
  4. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen.
  5. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf maximal 7,5 v.H. des Kaufpreises begrenzt.
  6. Verzögert sich nur ein Teil des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.
  7. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Absatz 10 beendet worden ist.
  8. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Absatz 5 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er der CITEC schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen.
  9. Liefert die CITEC nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht auf die Besteller zurückzuführen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an die CITEC von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Lieferverzögerung durch die CITEC nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann.
  10. Tritt der Besteller von dem Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch die CITEC entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger indirekter Schäden oder Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Absatz 5, darf 15 v.H. des Teil-Kaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist.
  11. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an CITEC zu beenden, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Absatz 5 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller eine Entschädigung gemäß Absatz 10 zu.
  12. Weitergehende Ansprüche über den pauschalisierten Schadensersatz nach Absatz 5 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Absatz 10 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Verzögerung durch die CITEC nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber der CITEC im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach § 1 seitens der CITEC vorliegen.
  13. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er die CITEC unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihr den Grund dafür mitzuteilen, sowie nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
  14. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des zum Liefertermin fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Die CITEC hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen.
  15. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in § 12 vorgesehenen Umstand, kann die CITEC den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern.
  16. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf die CITEC zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann die CITEC schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Die CITEC hat dann Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

§ 9 ZAHLUNGEN

  1. Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lieferung zu erfolgen.
  2. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto der CITEC gutgeschrieben wird.
  3. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann die CITEC vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen sowie Ersatz der Beitreibungskosten fordern. Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien gilt ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden, betragen die zu ersetzenden Beitreibungskosten 40,00 €.
  4. Im Falle verzögerter Zahlung oder im Falle einer nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann die CITEC, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden Forderungen der CITEC gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
  2. Die von der CITEC an den Besteller gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der CITEC. Die Liefergegenstände sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die CITEC.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der CITEC als Hersteller erfolgt und CITEC unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der CITEC eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits bei Erhalt der Liefergegenstände sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die CITEC. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, der CITEC anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits mit Erhalt der Liefergegenstände sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der CITEC an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die CITEC ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die CITEC ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die CITEC abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der CITEC einzuziehen. Die CITEC darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der CITEC hinweisen und die CITEC hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der CITEC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der CITEC.
  8. Soweit der Wert der Vorbehaltsware bzw. der Wert der an ihre Stelle getretenen Sachen oder Forderungen, die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt (Übersicherung), wird CITEC auf Verlangen des Bestellers die Vorbehaltsware bzw. die an ihre Stelle getretenen Sachen oder Forderungen in der Höhe des übersicherten Teils freigeben bzw. rückübertragen.
  9. Tritt die CITEC bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist CITEC berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 11 HAFTUNG FÜR MÄNGEL

  1. Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 16 ist die CITEC verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben (nachfolgend "Mangel/Mängel" genannt), die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.

(2) Die CITEC haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
(3) Die CITEC haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.
(4) Die CITEC haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund unsachgemäßem Einbau oder Änderungen der technischen Anforderungen ohne schriftliche Zustimmung der CITEC. Die CITEC haftet weder für normale Abnutzung noch für normale Verschlechterung.
(5) Die Haftung der CITEC ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Unterschreitet die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes üblicher Weise den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.
(6) Wird ein Mangel des Liefergegenstandes behoben bzw. erfolgt eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Frist nach Absatz 5 nicht.
(7) Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber der CITEC zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Absatz 5 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber der CITEC nicht schriftlich innerhalb der in Satz 2 dieses Absatzes festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.
(8) Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller die CITEC unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen der CITEC Folge zu leisten.
(9) Nach Erhalt der Mängelrüge nach Absatz 7 hat die CITEC den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Absätzen 1 bis 16 zu beheben. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Teile in China produziert werden, so dass zur Ersatzlieferung unter Umständen mehrere Wochen benötigt werden.
(10) Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller die mangelhaften Liefergegenstände an die CITEC auf eigene Kosten zurückzusenden.
(11) Ersetzte mangelhafte Liefergegenstände sind der CITEC zur Verfügung zu stellen und gehen in ihr Eigentum über.
(12) Hat der Besteller den Mangel nach Absatz 7 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den die CITEC haftet, so hat der Besteller der CITEC die Kosten zu ersetzen, die der CITEC durch eine solche Rüge entstehen.
(13) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 bis 16 ist die Haftung der CITEC für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf ein Jahr ab Ende der in Absatz 5 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.
(14) Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 1 bis 16 haftet die CITEC nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung der CITEC gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(15) Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet die CITEC nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(16) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht bei Mängeln, die die CITEC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.

§ 12 HÖHERE GEWALT

(1) Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden; hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in diesem Paragraphen aufgeführten Umstände.
(2) Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß diesem Paragraphen berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
(3) Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
(4) Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er die CITEC für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
(5) Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Absatz 1 länger als sechs Monate andauert.

§ 13 VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 14 FOLGESCHÄDEN

(1) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der CITEC gegenüber dem Besteller für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die CITEC jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder im Rahmen besonderer Garantiezusagen.

§ 15 STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

(1) Für alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
(2) Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.